VERBRENNEN IM FREIEN Wir haben für Sie eine kurze Übersicht der wichtigsten Vorschriften zusammengestellt. Alle angeführten Bestimmungen ergeben sich aus den am Ende dieses Beitrages aufgelisteten Gesetzen und Verordnungen, erheben jedoch keinen Anspruch auf Vollständigkeit.
1. WAS DARF ICH VERBRENNEN? DIE HÄUFIGSTEN FRAGEN….
Dazu zählt u. a. auch jedes Holz, welches nicht natürlich belassen wurde. Dazu gehören auch unbehandelte Bretter, Holzpfosten, Staffelhölzer, Schwellen etc. etc.!!
Allerdings gibt es bei bestimmten Krankheiten oder Schädlingsbefall Ausnahmen vom Verbrennungsverbot. Diese werden in der „Ausnahmeverordnung vom Verbrennungsverbot für biogene Materialien“ taxativ angeführt.
2. SICHERHEITSBESTIMMUNGEN (auszugsweise) Sollte jedoch tatsächlich etwas verbrannt werden, dann sind auf Grund einer Verordnung der NÖ Landesregierung folgende Sicherheitsmaßnahmen unbedingt einzuhalten:
Beim Verbrennen auf Feldern sind folgende Sicherheitsabstände einzuhalten:
Bitte bedenken Sie, dass die Beachtung all dieser Bestimmungen nicht nur der Sicherheit dient sondern vor allem der Umwelt und den Mitmenschen zugute kommt. Ganz abgesehen davon, ist die Nichteinhaltung dieser Vorschriften strafbar - was spätestens dann zum Tragen kommt, wenn dadurch ein Feuerwehreinsatz verursacht wird! 3. GESETZE und VERORDNUNGEN
https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20002155
https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=LrNO&Gesetzesnummer=20000728
https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=LrNO&Gesetzesnummer=20001094
https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10010371
https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=LrNO&Gesetzesnummer=20001294
https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Dokumentnummer=NOR40045307
https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10010685
www.guntramsdorf.at/cgi-bin/ONLWYSIWYG2008/ONL.cgi?WHAT=INFOSHOW&ONLFA=GUN&INFONUMMER=14471690 Aktualisiert: 03.03.2021 |