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VERBRENNEN IM FREIEN
Was ist erlaubt? Was ist verboten?

Wir haben für Sie eine kurze Übersicht der wichtigsten Vorschriften zusammengestellt. Alle angeführten Bestimmungen ergeben sich aus den am Ende dieses Beitrages aufgelisteten Gesetzen und Verordnungen, erheben jedoch keinen Anspruch auf Vollständigkeit.
Für weitere Details (Ausnahmeregelungen, besondere Bestimmungen für den landwirtschaftlichen Bereich etc.) lesen Sie bitte den entsprechenden Gesetzestext.

 

1. WAS DARF ICH VERBRENNEN? DIE HÄUFIGSTEN FRAGEN….

  • ABFÄLLE
    Das Verbrennen jeglicher Abfälle ist verboten !

Dazu zählt u. a. auch jedes Holz, welches nicht natürlich belassen wurde. Dazu gehören auch unbehandelte Bretter, Holzpfosten, Staffelhölzer, Schwellen etc. etc.!!

  • STROH AUF FELDERN
    Das Verbrennen von Stroh auf Feldern ist verboten!
    Ausnahmen gibt es nur, wenn dies zum Anbau von Wintergetreide oder Raps unbedingt erforderlich ist, sofern eine Verrottung des Strohs im Boden auf Grund von Trockenheit nicht zu erwarten ist.Diese Ausnahmen müssen vom Landeshauptmann per Verordnung ausgesprochen werden! (Ausnahmeverordnung vom Verbrennungsverbot für biogene Materialien)  

 

  • PFLANZLICHE ABFÄLLE  (Laub, Äste, Grünschnitt, Rebholz etc.)
    Das Verbrennen pflanzlicher Abfälle ist verboten !
    Pflanzliche Abfälle sind gemäß „Verordnung über die getrennte Sammlung biogener Abfälle" zu verwerten oder getrennt zu sammeln bzw. der Kompostierung zuzuführen.

Allerdings gibt es bei bestimmten Krankheiten oder Schädlingsbefall Ausnahmen vom Verbrennungsverbot. Diese werden in der „Ausnahmeverordnung vom Verbrennungsverbot für biogene Materialien“ taxativ angeführt.

  • REBHOLZ
    Das Verbrennen von Rebholz ist verboten !
    Ausnahme ist das Verbrennen von Rebholz in schwer zugänglichen Lagen im Monat April. Als schwer zugänglich gilt eine Lage dann, wenn die Zufahrt mit einem Schmalspurtraktor samt Anbaugerät nicht möglich ist. (siehe „Ausnahmeverordnung vom Verbrennungsverbot für biogene Materialien“)

  • ABFLAMMEN VON BÖDEN
    Als Maßnahme des Pflanzenschutzes erlaubt.

  • RÄUCHERN
    Das Räuchern im Obst- und Weingartenbereich als Maßnahme des Frostschutzes ist nur bei vorliegender Ausnahmegenehmigung durch den Landeshauptmann erlaubt.

  • LAGERFEUER
    Grill- und Lagerfeuer sind grundsätzlich erlaubt. Aber:
  • Sie dürfen nur mit trockenem unbehandeltem Holz oder Holzkohle beschickt werden.
  • Es dürfen dabei keinesfalls Abfälle mitverbrannt werden!
  • Im Wald ist das Entzünden von Feuer verboten!
  • Wenn Verhältnisse herrschen, die die Ausbreitung eines Waldbrandes begünstigen bzw. wenn die Behörde die „Waldbrandverordnung“ erlassen hat, ist das Entzünden von Feuer auch in Waldnähe (Gefährdungsbereich) verboten.

  • BRAUCHTUMSFEUER
  • Osterfeuer dürfen nur im Zeitraum zwischen Sonnenuntergang am Karsamstag und Sonnenaufgang am Ostermontag entzündet werden.
  • Sonnwendfeuer dürfen nur zwischen dem Freitag vor dem 21. Juni und dem nachfolgenden Sonntag sowie zwischen dem Freitag vor dem 21. Dezember und dem nachfolgenden Sonntag entzündet werden. (Fällt der 21. Juni oder der 21. Dezember auf einen Samstag, gilt als nachfolgender Sonntag der 29. Juni bzw. der 29. Dezember)
  • Osterfeuer, Sonnwendfeuer etc. dürfen ausschließlich mit biogenen Materialien beschickt werden!

 

2. SICHERHEITSBESTIMMUNGEN (auszugsweise)

Sollte jedoch tatsächlich etwas verbrannt werden, dann sind auf Grund einer Verordnung der NÖ Landesregierung folgende Sicherheitsmaßnahmen unbedingt einzuhalten:

  • niemals bei Wind
  • niemals bei Nacht
  • niemals ohne Aufsicht
  • die Aufsichtsperson darf das Grundstück erst dann verlassen, wenn das Feuer und die Glutreste erloschen sind!!
  • Geeignete Mittel zur Brandbekämpfung sind bereit zu halten

Beim Verbrennen auf Feldern sind folgende Sicherheitsabstände einzuhalten:

  • Gegenüber Baulichkeiten und Wäldern sowie reifem Getreide mindestens 30 m
  • Gegenüber Windschutzstreifen, Wein- und Obstgärten mindestens 15 m

Bitte bedenken Sie, dass die Beachtung all dieser Bestimmungen nicht nur der Sicherheit dient sondern vor allem der Umwelt und den Mitmenschen zugute kommt. Ganz abgesehen davon, ist die Nichteinhaltung dieser Vorschriften strafbar - was spätestens dann zum Tragen kommt, wenn dadurch ein Feuerwehreinsatz verursacht wird!

3. GESETZE und VERORDNUNGEN

  • Bundesgesetz über das „Verbot des Verbrennens biogener Materialien außerhalb von Anlagen“ (= Bundesluftreinhaltegesetz)

https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20002155

  • Ausnahmeverordnung vom Verbrennungsverbot für biogene Materialien

https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=LrNO&Gesetzesnummer=20000728

  • NÖ Feuerwehrgesetz (§9)

https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=LrNO&Gesetzesnummer=20001094

  • Forstgesetz 1975 (§§ 40 u. 41)

https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10010371

  • Verordnung über Beschränkungen und Sicherheitsvorkehrungen beim Verbrennen im Freien 2020

https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=LrNO&Gesetzesnummer=20001294

  • ABGB § 364

https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Dokumentnummer=NOR40045307

  • Verordnung über die getrennte Sammlung biogener Abfälle

https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10010685

  • Umweltverordnung der Marktgemeinde Guntramsdorf

www.guntramsdorf.at/cgi-bin/ONLWYSIWYG2008/ONL.cgi?WHAT=INFOSHOW&ONLFA=GUN&INFONUMMER=14471690

Aktualisiert: 03.03.2021