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2018: Atemschutzübung der Feuerwehrjugend Bild

2015: Hauptstraße - Türöffnung

2013: Katastrophenhilfsdienst Übung in Eggendorf Bild

2011: Verkehrsunfall Anningerstraße/Ziegelofengasse Bild

2010: LKW steckte fest - Bergung mit Seilwinde

2006: Rauchentwicklung auf dem Eichkogel als Folge von unbeaufsichtigtem Verbrennen biogener Abfälle

2006: Binden von Hydrauliköl

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LAGERUNG BRENNBARER FLÜSSIGKEITEN

Untenstehend sind nur die WICHTIGSTEN Bestimmungen in vereinfachter und gekürzter Form wiedergegeben. Den kompletten Wortlaut finden Sie in der NÖ. Bautechnikverordnung (NÖ.BTV) im Teil VI, §§ 32 ff.

 

Grundsätzlich verboten ist die Lagerung brennbarer Flüssigkeiten:

  • In Ein-Aus oder Durchgängen und Ein- Aus- oder Durchfahrten
  • In Gängen und Stiegenhäusern
  • In Pufferräumen und Schleusen
  • In Dachböden, Schächten, Kanälen und schlecht durchlüfteten schachtartigen Höfen
  • In Lüftungs- und Klimazentralen, elektrischen Betriebsräumen, Maschinenräumen, Brandmeldezentralen und ähnlichen Zwecken dienenden Räumen.
  • Auf und in unmittelbaren Bereich von Fluchtwegen (also z.B. bei Notausgängen, Notausstiegen, Notstiegen und Notleitern)
  • In Garagen mit einer Nutzfläche von mehr als 250 m²
  • In Parkdecks

In Garagen (mit einer Nutzfläche von nicht mehr als 250 m² ) dürfen nicht mehr als 25 Liter gelagert werden.

In Bereichen, die bei 100-jährlichen Hochwässern überflutet werden
ist durch besondere Maßnahmen sicher zu stellen, dass bei Überflutung ein Austritt verhindert wird (z. B. Sicherung der Lagerräume gegen eindringendes und drückendes Wasser oder Sicherung des Behälters gegen Aufschwimmen, Außendruck und Wassereintritt).

Mengen bis zu 500 Liter dürfen in Gebäuden in Behältern oder Kanistern nur gelagert werden:

  • In einem durchlüftbaren Raum ohne Feuerstätte oder
  • In einem Kellerabteil, dessen Wände, Decken und Türen zumindest in REI 30 bzw. EI 30 ausgeführt sind (Definitionen: siehe FF-Homepage > Bürger Info > Brandwiderstandsklassen)
  • Dabei darf der Anteil der brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrenkategorien I und II nicht mehr als 60 Liter und der Gefahrenkategorie III nicht mehr als 120 Liter betragen (Definitionen siehe unten) und
  • Die Lagerung muss einer Auffangwanne erfolgen.

In Gebäuden mit Aufenthaltsräumen dürfen mehr als 500 Liter der Gefahrenkategorie IV

  • nur in eigenen Lagerräumen und
  • in einer Menge von nicht mehr als 100.000 Liter gelagert werden.

In allen anderen Gebäuden, die nicht ausschließlich der Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten dienen, dürfen mehr als 1.000 Liter der Gefahrenkategorie IV

  • nur in eigenen Lagerräumen und
  • in einer Menge von nicht mehr als 100.000 Liter gelagert werden.

Definition der Gefahrenkategorien (gemäß NÖ Bautechnikverordnung 2014 §32 Abs. 2):

  • Gefahrenkategorie I: Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt von weniger als 23 °C und einem Siedebeginn von nicht mehr als 35 °C (hochentzündlich) (z.B. Benzin)
  • Gefahrenkategorie II: Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt von weniger als 23 °C und einem Siedebeginn von mehr als 35 °C (leichtentzündlich) (z.B. Aceton, Spritus)
  • Gefahrenkategorie III: Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt von mehr als 23 °C und nicht mehr als 60 °C (entzündlich), ausgenommen Gasöle (z.B. Diesel, Heizöl)
  • Gefahrenkategorie IV: Gasöle, Petroleum, flüssige Biokraftstoffe unbeschadet des Flammpunktes

Der Flammpunkt ist die niedrigste Temperatur, bei der eine brennbare Flüssigkeit unter definierten Versuchsbedingungen bei Normaldruck zündfähigen Dampf in solcher Menge abgibt, dass bei Kontakt mit einer wirksamen Zündquelle sofort eine Flamme auftritt.

Der Siedebeginn ist jene Temperatur, bei welcher der Übergang von der flüssigen in die gasförmige Phase bei Normaldruck von 101,3 kPa beginnt.
Aktualisiert: 12.08.2022