LAGERUNG
BRENNBARER FLÜSSIGKEITEN
Untenstehend sind nur die WICHTIGSTEN Bestimmungen in vereinfachter und gekürzter Form wiedergegeben. Den kompletten Wortlaut finden Sie in der NÖ. Bautechnikverordnung (NÖ.BTV) im Teil VI, §§ 32 ff.
Grundsätzlich verboten ist die Lagerung brennbarer Flüssigkeiten:
In Garagen (mit einer Nutzfläche von nicht mehr als 250 m² ) dürfen nicht mehr als 25 Liter gelagert werden. In Bereichen, die bei 100-jährlichen Hochwässern überflutet werden Mengen bis zu 500 Liter dürfen in Gebäuden in Behältern oder Kanistern nur gelagert werden:
In Gebäuden mit Aufenthaltsräumen dürfen mehr als 500 Liter der Gefahrenkategorie IV
In allen anderen Gebäuden, die nicht ausschließlich der Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten dienen, dürfen mehr als 1.000 Liter der Gefahrenkategorie IV
Definition der Gefahrenkategorien (gemäß NÖ Bautechnikverordnung 2014 §32 Abs. 2):
Der Flammpunkt ist die niedrigste Temperatur, bei der eine brennbare Flüssigkeit unter definierten Versuchsbedingungen bei Normaldruck zündfähigen Dampf in solcher Menge abgibt, dass bei Kontakt mit einer wirksamen Zündquelle sofort eine Flamme auftritt. Der Siedebeginn ist jene Temperatur, bei welcher der Übergang von der flüssigen in die gasförmige Phase bei Normaldruck von 101,3 kPa beginnt. |
Aktualisiert: 12.08.2022 |