Was geschah am 20.04 ?
2018: Atemschutzübung der Feuerwehrjugend Bild

2015: Hauptstraße - Türöffnung

2013: Katastrophenhilfsdienst Übung in Eggendorf Bild

2011: Verkehrsunfall Anningerstraße/Ziegelofengasse Bild

2010: LKW steckte fest - Bergung mit Seilwinde

2006: Rauchentwicklung auf dem Eichkogel als Folge von unbeaufsichtigtem Verbrennen biogener Abfälle

2006: Binden von Hydrauliköl

Wastl


EVN


kabelplus


RRB Moedling


GRILLEN - LAGERFEUER – BRAUCHTUMSFEUER

 

Grundsätzlich sind Grill-, Lager und Brauchtumsfeuer erlaubt - allerdings nur unter folgenden Voraussetzungen bzw. Einschränkungen:

1. WANN und WO GELTEN VERBOTE ?

  • Bei in Kraft treten der Waldbrandverordnung ist jegliches Entzünden von Feuer, also auch das Entzünden eines Brauchtumsfeuers oder eines Lager- und Grillfeuers, im Wald und in seinem Gefährdungsbereich (d.h. alle waldnahen Flächen, auch Wiesen, Felder usw.) verboten !

Ob die Waldbrandverordnung in Kraft ist, ersehen Sie u.a. aus dem Aushang in den Schaukästen beim Feuerwehrhaus und beim Rathaus. Auskunft erhalten Sie auch bei Bezirkshauptmannschaft, Gemeinde oder Feuerwehr.

  • Bei Sturm oder starkem Wind ist jedes Verbrennen zu unterlassen.
  • Osterfeuer dürfen nur im Zeitraum zwischen Sonnenuntergang am Karsamstag und Sonnenaufgang am Ostermontag entzündet werden.
  • Sonnwendfeuer dürfen nur zwischen dem Freitag vor dem 21. Juni und dem nachfolgenden Sonntag sowie zwischen dem Freitag vor dem 21. Dezember und dem nachfolgenden Sonntag entzündet werden.

(Fällt der 21. Juni oder der 21. Dezember auf einen Samstag, gilt als nachfolgender Sonntag der 29. Juni bzw. der 29. Dezember)

2. Welche MATERIALIEN dürfen verwendet werden?

  • Lager- und Grillfeuer dürfen nur mit trockenem unbehandeltem Holz oder Holzkohle beschickt werden. Keinesfalls dürfen Abfälle dabei mitverbrannt werden!
  • Brauchtumsfeuer (wie z.B.: Osterfeuer, Sonnwendfeuer etc.) dürfen ausschließlich mit biogenen Materialien beschickt werden. (Als biogene Materialien gelten unbehandelte Materialien pflanzlicher Herkunft, insbesondere Stroh, Holz, Rebholz, Schilf, Baumschnitt, Grasschnitt und Laub). Keinesfalls dürfen Abfälle mitverbrannt werden!

3. Folgende SICHERHEITSVORKEHRUNGEN sind jedenfalls einzuhalten

  • Eine geeignete Aufsichtsperson ist erforderlich. Diese darf das Grundstück erst dann verlassen, wenn das Feuer und die Glutreste erloschen sind
  • Es sind Maßnahmen zur Vermeidung der Ausbreitung des Feuers zu treffen.
  • Geeignete Mittel zur Brandbekämpfung sind bereit zu halten (Wassereimer, Betriebsbereiter Gartenschlauch, Feuerlöscher etc. )
  • Bei Lagerfeuern, Brauchtumsfeuern aber auch beim Grillen ist darauf zu achten, dass den Nachbarn durch Rauch und Geruch nicht beträchtliche Unannehmlichkeiten bereitet werden (siehe § 364 ABGB nachbarrechtlicher Unterlassungsanspruch).

Im dicht verbauten Wohngebiet sind daher Elektro- oder Gasgriller vorzuziehen, wenn eine rauchfreie Feuerführung aufgrund der vorhandenen Materialien oder Fähigkeiten nicht möglich ist. Ein fachgerechtes Grillen ist jedenfalls als ortsüblich anzusehen.

  • Bei Verwendung von Grill- bzw. Holzkohle:
  • Entsorgen Sie die (vermeintlich) erloschene Holzkohlenasche immer in einem  n i c h t  brennbaren Behälter (=Blechkübel ö.ä.;  nicht in einem Kunststoffmistkübel !) und löschen Sie die Asche sicherheitshalber mit Wasser ab !
  • Lassen sie niemals die (vermeintlich) erloschene Holzkohle unbeaufsichtigt im Garten stehen !  Aufkommender Wind kann die (verborgene) Glut leicht wieder anfachen und gefährlichen Funkenfug verursachen.

In den vergangenen Jahren waren allein in Guntramsdorf mehrere Feuerwehreinsätze (u. a. auch ein Wohnhausbrand) auf unsachgemäß entsorgte Grillkohle zurückzuführen !

4. MELDEPFLICHT ?

  • An sich besteht  k e i n e  Verpflichtung, ein Grill-, Lager oder Brauchtumsfeuer zu melden!
  • Um aber unnötige Alarmierungen der Feuerwehr (z. B. durch vorbeifahrende Autofahrer etc.) zu vermeiden, empfiehlt die Feuerwehr, solche Grill-, Lager oder Brauchtumsfeuer, die man insbesondere bei Dunkelheit meist von weitem sehen kann, bei der Feuerwehr zu melden.
  • Am besten rufen Sie ein, zwei Stunden oder unmittelbar vor Beginn des Feuers die zuständige Alarmzentrale der Feuerwehr an.

Für Guntramsdorf (und den ganzen Bezirk Mödling) ist das die:
Bezirksalarmzentrale Mödling, Telefon: 02236 41510

 

Obige Regeln ergeben sich aus folgenden Vorschriften:

  • Bundesgesetz über das „Verbot des Verbrennens biogener Materialien außerhalb von Anlagen“ (= Bundesluftreinhaltegesetz)

https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20002155

  • Ausnahmeverordnung vom Verbrennungsverbot für biogene Materialien

https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=LrNO&Gesetzesnummer=20000728

  • NÖ Feuerwehrgesetz (§9)

https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=LrNO&Gesetzesnummer=20001094

  • Forstgesetz 1975 (§§ 40 u. 41)

https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10010371

  • Verordnung über Beschränkungen und Sicherheitsvorkehrungen beim Verbrennen im Freien 2020

https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=LrNO&Gesetzesnummer=20001294

  • ABGB § 364

https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Dokumentnummer=NOR40045307

 

Aktualisiert: 03.03.2021