LAGERUNG VON FLÜSSIGGASFLASCHEN I. INFORMATION:
II. Die wichtigsten GESETZLICHEN BESTIMMUNGEN Im § 18 der FLÜSSIGGAS
VERORDNUNG (BGBL II Nr 446/2002) ist festgehalten, dass es absolut
unzulässig ist, in folgenden Örtlichkeiten Flüssiggasflaschen - jeder
Größe (!!!) - zu lagern: KENNZEICHNUNGSPFLICHT Der Eigentümer oder sonstige Verfügungs-, Gebrauchs- oder Nutzungsberechtigte einer Liegenschaft ist verpflichtet, auf seine Kosten ein Hinweisschild anzubringen, wenn in dem Bauwerk Flüssiggas in einem oder mehreren Behältern mit insgesamt mehr als 3 kg Gesamtfüllgewicht gelagert sind. Das Hinweisschild hat auf die Lagerung von Flüssiggas deutlich hinzuweisen und ist beim Hauseingang sichtbar anzubringen; in mehrgeschossigen Bauwerken darüber hinaus auch in jedem Geschoß, in dem Flüssiggas gelagert wird. |
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Und so muss das Hinweisschild
aussehen: Ein Rechteck, das auf weißem Untergrund die Aufschrift "Flüssig" in schwarzer Farbe und auf schwarzem Untergrund die Aufschrift "Gas" sowie das Symbol einer Gasflamme in weißer Farbe enthält. Unterhalb des Hinweisschildes kann eine Zusatztafel angebracht werden, auf der Art, Menge und die Lieferfirma des Flüssiggases in Blockschrift angegeben werden. Die Länge der Zusatztafel darf die Seitenlänge des Hinweisschildes, die Höhe 1/3 der Seitenlänge nicht überschreiten. |
Gesetze und Verordnungen:
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Aktualisiert: 03.03.2021 |