TRAGBARE FEUERLÖSCHER

 

1. ARTEN VON FEUERLÖSCHERN UND DEREN EIGNUNG

1.1. Wasserlöscher bzw. Nasslöscher (W oder N)

Löschmittel ist Wasser, welchem nach Bedarf ein Frostschutzmittel für die frostbeständige Ausführung zugesetzt werden kann. Fallweise kann auch ein Netzmittel zur Oberflächenentspannung zugegeben werden.

Eignung : zur Brandbekämpfung fester, glutbildender Brandstoffe wie Holz, Papier, Stroh, Textilien u. dgl. Zur Bekämpfung von Metallbränden sind Wasserlöscher ungeeignet.
Füllmengen für die erste Löschhilfe: 6 und 9 Liter
Die alte Ausführung hat 10 Liter Füllmenge (N 10).

 

1.2. Schaumlöscher (S)

Löschmittel ist eine Wasser- Schaummittellösung, meist mit filmbildendem Schaummittel. Treibmittel ist Kohlendioxid.
Eignung: zur Brandbekämpfung von brennbaren Flüssigkeiten wie Benzin, Petroleum, Ölen und festen Brandstoffen wie Holz, Papier, Stroh und Textilien geeignet. Sie sind nicht geeignet zur Bekämpfung von Metallbränden. 
Füllmengen für die erste Löschhilfe: 6 und 9 Liter
Die alte Ausführung hat 10 Liter Füllmenge (S 10).

 

1.3. Pulverlöscher

In Pulverlöschern können zwei Arten von Löschpulver zum Einsatz kommen: Flammbrandpulver (BC-Pulver) oder Glutbrandpulver (ABC-Pulver).

Eignung : Alle Pulverlöscher verursachen durch die ausgestoßene Pulverwolke eine starke Sichtbehinderung und sind daher in Räumen mit Menschenansammlungen (Veranstaltungsstätten, Einkaufszentren, Hotels, Schulen) n i ch t zu verwenden !!

Füllmengen für die erste Löschhilfe: 6, 9 und 12 kg

"Autolöscher" werden auch mit Füllmengen von 1 und 2 kg hergestellt. Zum Mitführen im Auto ist aber unbedingt ein Pulverlöscher mit mindestens 2 kg Füllmenge zu empfehlen.

  • Glutbrandpulverlöscher (Kurzbezeichnung: PG oder G)

können zusätzlich zu den Brandklassen B und C auch zur Brandbekämpfung von festen, glutbildenden Stoffen eingesetzt werden. Bei der Bekämpfung von Feststoffbränden mit ABC-Pulver ist aber immer mit Wasser nachzulöschen!

  • Flammbrandpulverlöscher (Kurzbezeichnung: P)

s ind zur Bekämpfung von brennbaren Flüssigkeiten und brennbaren Gasen geeignet.

  • Metallbrandpulverlöscher (Kurzbezeichnung PM od M) )

sind zur Bekämpfung von Metallbränden geeignet.

 

1.4. Kohlendioxidlöscher oder : „CO2 –Löscher“ (Kurzbezeichnung: K) 

Das Löschmittel verursacht keine Verunreinigung, da sich Kohlendioxid rückstandsfrei verflüchtigt.
Kohlendioxid ist schwerer als Luft und sinkt zu Boden; es ist daher auch ein Stickgas.

Eignung : Bekämpfung von Bränden in EDV-Anlagen, Elektroanlagen (E-Verteiler, Schaltwarten, Relaisschränke etc.), Labors, Großküchen, Lackieranlagen etc. Sie können auch gegen Flüssigkeits- und Gasbrände eingesetzt werden.

C02-Löscher dürfen in tiefer gelegenen oder schlecht belüftbaren Räumen n i c h t verwendet werden!

Füllmengen für die erste Löschhilfe: 2 und 5 kg
Die alte Ausführung hat eine Füllmenge von 6 kg CO2 (K 6).

 

1.5. Metallbrand-Pulverlöscher (Kurzbezeichnung: PM)

Brennbare Metalle verbrennen in Form von Glut. Aufgrund der hohen Verbrennungstemperatur können normale Löschmittel (Wasser, Schaum, Pulver, Kohlendioxid) wegen chemischer Reaktionen bei der Brandbekämpfung nicht verwendet werden. Daher müssen eigene Metallbrand-Löschpulver eingesetzt werden, die auf der Metalloberfläche eine Schmelze bilden und durch Luftabschluss löschend wirken.

Füllmengen: 6, 9 und 12 kg.

 

1.6. Fettbrandfeuerlöscher (F)

Diese Feuerlöscher wurden eigens zur Bekämpfung von Fettbränden wie Speisefette, Speiseöle, Frittieröle entwickelt und sind überall dort, wo mit heißem Fett gearbeitet wird, also für den Einsatz in Hotel-, Restaurant- und Großküchen, Gaststätten, Bäckereien etc. besonders gut geeignet.
Das Löschmittel wirkt rasch, zuverlässig, aber nicht rückstandsfrei.

   

2. WELCHE VORAUSSETZUNGEN MÜSSEN FEUERLÖSCHER ERFÜLLEN ?

2.1. Zulassung und Normen

Tragbare Feuerlöscher müssen nach EN 3 geprüft und zugelassen sein oder der (erloschenen) ÖNORM F 1050 entsprechen.

2.1.2. Überprüfung

Ein von der Behörde vorgeschriebener Feuerlöscher gilt nur dann als vorhanden, wenn die letzte Überprüfung nichtl änger als 2 Jahre zurückliegt.

Es wird empfohlen, auch Feuerlöscher die n i c h t von der Behörde vorgeschrieben wurden, ebenfalls alle 2 Jahre auf Funktionstüchtigkeit überprüfen zu lassen.

2. 2. Eignung

Feuerlöscher müssen gemäß nachstehender Übersicht, enstsprechend ihrem Einsatzzweck für das jeweilige Brandereignis geeignet sein!

 

 

 

B r a n d k l a s s e n

 

Bezeichnung

d. Löscher

Brandklasse A

Brandklasse B

Brandklasse C

Brandklasse D

Wasserlöscher

W

nein

nein

nein

nein

Schaumlöscher

S

ja

ja

nein

nein

nein

Pulverlöscher

P

nein

ja

ja

nein

nein

Pulverlöscher
mit Glutbrandpulver

PG

ja

ja

ja

nein

nein

Pulverlöscher
mit Metallbrandpulver

PM

nein

nein

nein

ja

nein

Kohlendioxid-Löscher (CO 2)

K

nein

ja

nein

nein

nein

Fettbrandlöscher

F

nein

nein

nein

nein

ja

2.3. Definition der Brandklassen

 

 

Brand-klasse

Definition
Beispiele

A

Brände von festen Stoffen, welche normalerweise unter Glutbildung verbrennen

Holz, Papier, Stroh, Textilien, duroplastische Kunststoffe

B

Brände von flüssigen oder flüssig werdenden Stoffen

Benzin, Benzol, Aceton, Alkohol, Äther, Bitumen, Öle, Fette, Harze, Lacke, Wachse, thermoplastische Kunststoffe, Teer, Lösungsmittel

C

Brände von Gasen

Methan, Propan, Wasserstoff, Acetylen, Stadtgas, Erdgas, Wasserstoff

D

Brände von Metallen

Aluminium,Magnesium, Lithium, Natrium, Kalium

F

Brände von Fetten

Speisefette, Öle (Fritteusen)

 

3. MUSS MAN EINEN FEUERLÖSCHER HABEN?

  • Die Vorhaltung von tragbaren Feuerlöschern ist nur dann Pflicht, wenn dies von der Behörde vorgeschrieben wurde!! Ansonsten liegt die Vorhaltung von Feuerlöschern im eigenen Interesse.
  • Das Vorhandensein von v o r g e s c h r i e b e n e n Feuerlöschern kann von der Behörde überprüft werden.
  • Das Fehlen von v o r g e s c h r i e b e n e n Mitteln der ersten Löschhilfe kann im Schadensfall auch zu versicherungsrechtlichen Konsequenzen führen !

 

4. WIEVIELE FEUERLÖSCHER WELCHER GRÖSSE MUSS MAN HABEN ?

4.1. Berechnung der Anzahl bzw. Größe

Die Anzahl und Art der „Mittel der ersten Löschhilfe“ – dazu gehören auch Wandhydranten – wird aus einer Richtlinie errechnet. (TRVB 124 = Technische Richtlinie f. Vorbeugenden Brandschutz: „Erste und erweiterte Löschhilte“). Die wesentlichen Faktoren sind dabei die Nutzung (normale oder hohe Brandgefährdung) und die Fläche des Brandabschnittes.

4.2. Vorgangsweise

1. Berechnung der erforderlichen Löschmitteleinheiten gemäß Pkt 4.3.

2. Feststellung für welche Brandklasse der Löscher geeignet sein muss (aus den Tabellen im Punkt 2.2. und 2.3 )

3. Ermittlung der Anzahl der Löscher aus Tabelle 3

4.3. Berechnung der Löschmitteleinheiten

Auf der Internetseite www.abo-fachverband.at/rech200.htm findet sich ein Rechner mit dessen Hilfe man je nach Nutzung (normale und hohe Brandgefährdung) die erforderlichen „Löschmitteleinheiten“ (eine Kennzahl für das Löschvermögen eines Löschers) bzw. die erforderliche Anzahl von Wandhydranten ermitteln kann.

Aus untenstehender Tabelle ist zu entnehmen, wieviel Löschmitteleinheiten (LE), den gängigsten Typen von Feuerlöschern entsprechen:

 

 

LE

Löscherbezeichnung

Größe

Geeignet für Brandklasse

2

Glutbrand Pulverlöscher (G 2)
Flammbrand Pulverlöscher (P 2)

2 kg
2 kg

A + B + C
B + C

4

Nasslöscher (N 10)
Schaumlöscher ( S 10)

10 Liter
10 Liter

A
A + B

6

Glutbrand Pulverlöscher (G 6)
Flammbrand Pulverlöscher (P 6)

6 kg
6 kg

A + B + C
B + C

12

Glutbrand Pulverlöscher ( G 12)
Flammbrand Pulverlöscher ( P 12)
12 kg
12 kg
A + B + C
B + C

A C H T U N G

Die Ermittlung nach dieser Methode dient nur der ungefähren Abschätzung der erforderlichen Feuerlöscher und kann – insbesondere bei Vorschreibung durch die Behörde - eine Beurteilung durch einen Fachmann bzw. eine Berechnung nach TRVB F 124 nicht ersetzen !!

4.4. Verwendungsbeschränkung

Zur allgemeinen Brandbekämfpung (also in Gebäuden, Betrieben usw.) dürfen Pulverlöscher mit einer Füllmenge von 4 kg und darunter, sowie Wasser- und Schaumlöscher mit einer Füllmenge von 3 Litern und darunter jedenfalls n i c h t verwendet werden!

 

4.5. Vorschreibung durch die Behörde

Bei Vorschreibung durch die Behörde gibt es mehrere Möglichkeiten:

  • entweder wird die Anzahl und Art der Löscher genau bekanntgegeben

oder

  • es wird als Bescheidauflage bestimmt, dass bezüglich der Mittel der ersten Löschhilfe das Einvernehmen mit der örtlichen Feuerwehr herzustellen ist

oder

  • es werden bloß die erforderlichen Löschmitteleinheiten bekanntgegeben, die durch geignete Löscher abzudecken sind. In diesem Falle wenden Sie sich am besten an eine Fachfirma.

 

4.6. Anschaffung aus Eigeninteresse

Wer aus eigenem Feuerlöscher anschaffen möchte, muss folgendes beachten:

  • Welches Brandrisiko soll abgedeckt werden?
  • Welche Brandklassen kommen dabei in Frage?
  • Welcher Löscher ist dafür geeignet?
  • Wieviele Löscher sind entsprechend der Nutzfläche, Anzahl der Gebäude, Geschosse usw. erforderlich ?

Einschlägige Fachfirmen oder die Feuerwehr beraten sie dabei gerne!

 

 

5. WIE UND WO SIND FEUERLÖSCHER ZU MONTIEREN ?

5.1. Wie?

  • gut sichtbar
  • jederzeit leichtzugänglich
  • gesichert

5.2. Wo?

  • Grundsätzlich bei Brandgefahrenstellen oder nächst Ausgängen
  • Bei Heizhäusern: außerhalb – jedoch unmittelbar beim Eingang
  • an der Wand: in geeigneter Halterung in möglichst bequemer Griffhöhe oder
  • in Aufstellungsnischen oder in Löschmittelschränken
  • nicht frei am Boden

5.3. Kennzeichnung

Die Aufstellungsplätze sind mit einem Schild laut nebenstehender Abbildung zu kennzeichnen

 

   
Home Mannschaft Fahrzeuge Einsätze