LAGERUNG VON HEIZÖL

(Gekürzte Fassung von § 201 der NÖ. Bautechnikverordnung)

Verboten ist die Lagerung von Heizöl grundsätzlich

  • in Ein-Aus oder Durchgängen und Ein- Aus- oder Durchfahrten
  • in Stiegenhäusern, Haus- und Stockwerksgängen
  • in Pufferräumen und Schleusen
  • in Dachböden, Schächten, Kanälen und schlecht durchlüfteten schachtartigen Höfen
  • in Lüftungs- und Klimazentralen, elektrischen Betriebsräumen, Maschinenräumen, Brandmeldezentralen und ähnlichen Zwecken dienlichen Räumen.
  • auf Fluchtwegen, bei Notausgängen, Notausstiegen, Notstiegen und Notleitern.

Mengen bis höchstens 1000 Liter dürfen nur unter folgenden Voraussetzungen gelagert werden:

  • nur in Behältern oder Kanistern
  • nur in durchlüftbaren Räumen o h n e Feuerstätte oder
  • in mindestens brandhemmend ausgeführten Kellerabteilen und
  • wenn die Lagerung in einer Auffangwanne erfolgt !!!

Mengen von mehr als 1000 Liter dürfen gelagert werden

  • nur in eigenen Lageräumen und
  • in Mengen bis zu höchstens 100.000 Liter.

Detaillierte Bestimmungen über die Ausbildung und Ausstattung der Lagerräume und Lagerbehälter sind der NÖ. Bautechnikverordnung (6.Teil) zu entnehmen.

   
   
   
   
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