LAGERUNG
VON HEIZÖL
(Gekürzte
Fassung von § 201 der NÖ. Bautechnikverordnung)
Verboten ist
die Lagerung von Heizöl grundsätzlich
- in Ein-Aus oder
Durchgängen und Ein- Aus- oder Durchfahrten
- in Stiegenhäusern,
Haus- und Stockwerksgängen
- in Pufferräumen
und Schleusen
- in Dachböden,
Schächten, Kanälen und schlecht durchlüfteten schachtartigen
Höfen
- in Lüftungs-
und Klimazentralen, elektrischen Betriebsräumen, Maschinenräumen,
Brandmeldezentralen und ähnlichen Zwecken dienlichen Räumen.
- auf Fluchtwegen,
bei Notausgängen, Notausstiegen, Notstiegen und Notleitern.
Mengen bis höchstens
1000 Liter dürfen nur unter folgenden Voraussetzungen gelagert
werden:
- nur in Behältern
oder Kanistern
- nur in durchlüftbaren
Räumen o h n e Feuerstätte oder
- in mindestens brandhemmend
ausgeführten Kellerabteilen und
- wenn die Lagerung
in einer Auffangwanne erfolgt !!!
Mengen von mehr
als 1000 Liter dürfen gelagert werden
- nur in eigenen
Lageräumen und
- in Mengen bis zu
höchstens 100.000 Liter.
Detaillierte Bestimmungen
über die Ausbildung und Ausstattung der Lagerräume und Lagerbehälter
sind der NÖ. Bautechnikverordnung (6.Teil) zu entnehmen.
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