LAGERUNG
VON FLÜSSIGGASFLASCHEN
I.
INFORMATION:
- Bei
falscher Lagerung von Flüssiggasflaschen besteht Lebensgefahr!
- Die
Lagerung von Flüssiggasflaschen ist kennzeichnungspflichtig!
- Flüssiggas
ist schwerer als Luft.
- Austretendes Gas
- etwa aus einer undichten Flasche - verhält sich hinsichtlich
der Ausbreitung ähnlich wie Wasser: es folgt dem Gefälle des
Geländes und sammelt sich an tiefer liegenden Stellen bzw. in tiefer
liegenden Räumen wie z.B. in Kellerräumen.
- Ausgetretenes Flüssiggas
bildet mit Luft hochexplosive Gemische, sodass es schon beim Einschalten
einer Kühltruhe oder des elektrischen Lichtes zur Explosion kommen
kann.
- Wird eine Flüssiggasflasche
einer direkten Hitzestrahlung ausgesetzt - wie z. B. bei einem Brand
- erreicht sie, je nach Befüllungsgrad, nach mehr oder weniger
kurzer Zeit den Berstdruck und explodiert.
- Die f a l s c h
e L a g e r u n g ist also nicht nur für den Besitzer und die Mitbewohner
sondern auch für uns Feuerwehrleute a b s o l u t l e b e n s g
e f ä h r l i c h !!!
II. Die wichtigsten
GESETZLICHEN BESTIMMUNGEN
Im § 18 der FLÜSSIGGAS
VERORDNUNG (BGBL II Nr 446/2002) ist festgehalten, dass es absolut
unzulässig ist, in folgenden Örtlichkeiten Flüssiggasflaschen - jeder
Größe (!!!) - zu lagern:
1. in Räumen, deren Fußboden allseits tiefer
als das angrenzende Gelände liegt, sowie in Räumen oder an Stellen, bei
denen aus sonstigen Gründen ein gefahrloses Abströmen ausgetretenen Flüssiggases
nicht möglich ist,
2. in Triebwerksräumen, Klimazentralen, Lüftungszentralen,
Technikräumen, Führer- und Bedienungsständen,
3. in Räumen und an Stellen, in bzw. an denen
sich Eingänge zu allseits unter dem angrenzenden Niveau liegenden Räumen,
sonstige Verbindungen zu solchen Räumen, Öffnungen von Lüftungsanlagen,
Heizeinrichtungen, Klimaanlagen, Gruben oder Öffnungen oder Abflüsse zu
Kanälen befinden,
4. in Räumen, in denen sich Zündquellen,
wie Feuerstellen, offenes Licht oder elektrische Betriebsmittel in nicht
explosionsgeschützter Ausführung, befinden oder die in offener Verbindung
mit Räumen stehen, in denen sich solche Zündquellen befinden, (für Arbeitsräume
sind im § 61 Ausnahmen definiert)
5. in Stiegenhäusern, Hausgängen und Stockwerksgängen,
Ein-, Aus- und Durchfahrten sowie Ein-, Aus- und Durchgängen oder in deren
unmittelbarer Nähe, in Pufferräumen und Schleusen, auf Fluchtwegen und
in Notausgängen sowie unterhalb von Stiegen, Fahrsteigen oder Fahrtreppen
und Gehsteigen,
6. in Räumen mit Öffnungen zu gesicherten
Fluchtbereichen im Sinne der Arbeitsstättenverordnung - AStV, BGBl. II
Nr. 368/1998, wie Stiegenhäusern, Stiegen und Gängen, auch wenn die genannten
Öffnungen durch Türen verschließbar sind
7.
in Räumen, in denen Kraftfahrzeuge oder Schienenfahrzeuge - wenn auch
nur vorübergehend - abgestellt werden,
8. in Schlafräumen, Bereitschaftsräumen,
Toiletten, Vorräumen von Toiletten, Sanitätsräumen, Wasch-, Bade-, Dusch-,
Umkleide-, Aufenthaltsräumen und Wohnräumen im Sinne der Arbeitsstättenverordnung
sowie in den zu diesen Räumen führenden Zugängen,
9. in engen Höfen, wie Lichthöfen oder sonstigen
allseits geschlossenen Höfen, die nicht ausreichend natürlich durchlüftet
sind,
10. in Räumen oder Bereichen, in denen Flüssiggasbehälter
einer gefahrbringenden Erwärmung ausgesetzt sein können (wie in Schaufenstern
oder in unausgebauten Dachböden).
KENNZEICHNUNGSPFLICHT
(Zusammenfassung
§ 11 Abs. 3 NÖ Feuerwehrgesetz und Verordnung dazu)
Der Eigentümer
oder sonstige Verfügungs-, Gebrauchs- oder Nutzungsberechtigte einer
Liegenschaft ist verpflichtet, auf seine Kosten ein Hinweisschild anzubringen,
wenn in dem Bauwerk Flüssiggas in einem oder mehreren Behältern
mit insgesamt mehr als 5 kg Gesamtfüllgewicht gelagert sind. Das
Hinweisschild hat auf die Lagerung von Flüssiggas deutlich hinzuweisen
und ist beim Hauseingang sichtbar anzubringen; in mehrgeschossigen Bauwerken
darüber hinaus auch in jedem Geschoß, in dem Flüssiggas
gelagert wird.
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- Lagerstätten,
in denen mehr als 3 kg, höchstens aber 15 kg Flüssiggas gelagert
sind, sind durch ein beim Eingang zur Wohnung, zur Betriebsstätte
oder zum Lagerraum angebrachtes Hinweisschild mit einer Basislänge
von 90 mm und einer Höhe von 76 mm zu kennzeichnen.
- Lagerstätten,
in denen mehr als 15 kg Flüssiggas in Versandbehältern gelagert
sind, sind durch ein beim Eingangstor zur Straße sowie beim Eingang
in den Lagerraum angebrachtes Hinweisschild mit einer Basislänge
von 270 mm und einer Höhe von 228 mm zu kennzeichnen. Bei einer
Lagerung von mehr als 1.000 kg ist auf einer Zusatztafel die höchstzulässige
Lagermenge in kg anzugeben.
- Lagerstätten,
in denen Flüssiggas in Großbehältern gelagert ist, sowie
in Industriebetrieben und Abfüllstationen sind durch ein beim Eingangstor
und beim Eingang in den Lagerraum angebrachtes Hinweisschild mit einer
Basislänge von 540 mm und einer Höhe von 456 mm zu kennzeichnen.
Überdies ist in diesem Falle auf einer Zusatztafel die höchstzulässige
Lagermenge des Flüssiggases in kg anzugeben.
Die o. a. Kennzeichnungen werden üblicherweise
von den Gas-Lieferfirmen zur Verfügung gestellt. Falls Sie aber noch
kein Kennzeichnungsschild haben, wenden Sie sich bitte an untenstehende
Adressen:
- FLAGA GmbH, FLAGA
Straße 1, 2100 Leobendorf, Tel: 050 710
- Fa. Gashandels
GesmbH, Betriebsstr. 6 A-2440 Gramatneusiedl; Tel.: 02234 / 50082
- NÖ Landesfeuerwehrkommando,
Langenlebarnerstraße 108, 3430 Tulln; Telefon: 02272/9005 (nur Klebeetiketten
90 x 76 mm)
- Freiwillige Feuerwehr
Guntramsdorf (Hr. Moser) (kleiner, begrenzter Vorrat vorhanden)
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